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§ 6 JWG

Fassungen
01.07.1999 bis 30.04.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 601.07.199930.04.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013
§ 601.07.198930.06.1999 BGBl. Nr. 161/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

Fachliche Ausrichtung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die öffentliche Jugendwohlfahrt ist von Fachkräften durchzuführen, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausgebildet und geeignet sind. Für die erforderliche Fortbildung und Supervision ist vorzusorgen.
  2. Absatz 2,Die Heranziehung sonstiger geeigneter Kräfte ist zulässig, sofern Art und Umfang der Tätigkeit keine Fachausbildung erfordern.
  3. Absatz 3,Öffentliche Jugendwohlfahrt ist unter Beachtung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Erkenntnisse und Berücksichtigung der maßgeblichen Fachbereiche zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2013

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12117021

Alte Dokumentnummer

N6199957766L