Rechtstracker.at

§ 35 JWG

Fassungen
01.07.1989 bis 30.06.1999 — BGBl. Nr. 161/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.07.199930.04.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013
§ 3501.07.198930.06.1999 BGBl. Nr. 161/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1989BGBl. Nr. 161/1989

Außerkrafttretensdatum

30.06.1999

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

3. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Landesgesetzgebung hat Strafbestimmungen zu erlassen und deren Wirksamkeit davon abhängig zu machen, daß die Straftat nicht nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
  2. Absatz 2,Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,Verwaltungsstrafen sind besonders vorzusehen für
    1. Ziffer eins
      die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeplätzen,
    2. Ziffer 2
      die Aufnahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren ohne erforderliche Pflegebewilligung,
    3. Ziffer 3
      den Betrieb von Heimen oder sonstigen Einrichtungen ohne die erforderliche Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers,
    4. Ziffer 4
      die Unterlassung der Anzeige des Betriebes von Einrichtungen zur Erholung und Freizeitgestaltung Jugendlicher (Paragraph 23,),
    5. Ziffer 5
      die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung der Annahme an Kindesstatt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12104369

Alte Dokumentnummer

N6198915609J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P35/NOR12104369