Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jugendwohlfahrtsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1989Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35Paragraph 35
Index
61/04 Jugendfürsorge
Text
3. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen
§ 35.Paragraph 35,
(1)Absatz eins,Die Landesgesetzgebung hat Strafbestimmungen zu erlassen und deren Wirksamkeit davon abhängig zu machen, daß die Straftat nicht nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
(2)Absatz 2,Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden.
(3)Absatz 3,Verwaltungsstrafen sind besonders vorzusehen für
die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeplätzen,
die Aufnahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren ohne erforderliche Pflegebewilligung,
den Betrieb von Heimen oder sonstigen Einrichtungen ohne die erforderliche Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers,
die Unterlassung der Anzeige des Betriebes von Einrichtungen zur Erholung und Freizeitgestaltung Jugendlicher (§ 23),die Unterlassung der Anzeige des Betriebes von Einrichtungen zur Erholung und Freizeitgestaltung Jugendlicher (Paragraph 23,),
die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung der Annahme an Kindesstatt.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Dokumentnummer
NOR12104369
Alte Dokumentnummer
N6198915609J