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§ 35 JWG

Fassungen
01.07.1999 bis 30.04.2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3501.07.199930.04.2013 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013
§ 3501.07.198930.06.1999 BGBl. Nr. 161/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jugendwohlfahrtsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35

Inkrafttretensdatum

01.07.1999

Außerkrafttretensdatum

30.04.2013aufgehoben durch BGBl. I Nr. 69/2013

Abkürzung

JWG

Index

61/04 Jugendfürsorge

Text

3. HAUPTSTÜCK
Strafbestimmungen

Paragraph 35,

  1. Absatz eins,Die Landesgesetzgebung hat Strafbestimmungen zu erlassen und deren Wirksamkeit davon abhängig zu machen, daß die Straftat nicht nach anderen Bestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht ist.
  2. Absatz 2,Freiheitsstrafen dürfen nicht vorgesehen werden.
  3. Absatz 3,Verwaltungsstrafen sind besonders vorzusehen für
    1. Ziffer eins
      die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung von Pflegeplätzen und die Vermittlung zur unbefugten Tagesbetreuung,
    2. Ziffer 2
      die Aufnahme eines Pflegekindes unter 16 Jahren oder die Tagesbetreuung eines Minderjährigen unter 16 Jahren ohne die erforderliche Bewilligung,
    3. Ziffer 3
      den Betrieb von Heimen oder sonstigen Einrichtungen ohne die erforderliche Bewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers,
    4. Ziffer 4
      die Unterlassung der Anzeige des Betriebes von Einrichtungen zur Erholung und Freizeitgestaltung Jugendlicher (Paragraph 23,),
    5. Ziffer 5
      die unbefugte oder entgeltliche Vermittlung der Annahme an Kindesstatt.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

10008691

Dokumentnummer

NOR12117031

Alte Dokumentnummer

N6199957776L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/161/P35/NOR12117031