Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
11.05.1990 bis 03.08.1994 — BGBl. Nr. 238/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 111.05.199003.08.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 104.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.05.1990BGBl. Nr. 238/1990

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994danach: BGBl. Nr. 598/1994

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“.
  2. Absatz 2,Die Regelung der Grundausbildung römisch eins gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung.
  3. Absatz 3,Die Regelung der Grundausbildung römisch zwei gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Ausbildung für Verkehrsleiter.
  4. Absatz 4,Die Regelung der Grundausbildung römisch drei gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung sowie für die Verwendung in Schwachstromabteilungen des Bundesbaudienstes.
  5. Absatz 5,Für die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Grundausbildung römisch vier sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der praktischen und mündlichen Erprobung eine schriftliche und mündliche Prüfung tritt. Der Prüfungssenat hat aus dem Senatsvorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu bestehen; die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als zwei Stunden dauern.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12104467

Alte Dokumentnummer

N6199011100H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P1/NOR12104467