Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
04.08.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 598/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 104.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 111.05.199003.08.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 104.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

04.08.1994BGBl. Nr. 598/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

1. Abschnitt
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“.
  2. Absatz 2,Die Regelung der Grundausbildung römisch eins gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.
  3. Absatz 3,Die Regelung der Grundausbildung römisch zwei gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro einschließlich der Ausbildung für Verkehrsleiter.
  4. Absatz 4,Die Regelung der Grundausbildung römisch drei gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro.
  5. Absatz 5,Für die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D für Verwendungen im Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung und für die Verwendung im Fernmeldezentralbüro, in den nachgeordneten Fernmeldebüros sowie im Frequenz- und Zulassungsbüro gelten die Bestimmungen dieser Verordnung über die Grundausbildung römisch vier mit der Maßgabe, daß an die Stelle der praktischen und mündlichen Erprobung eine schriftliche und mündliche Prüfung tritt. Der Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu bestehen. Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als zwei Stunden dauern.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schlagworte

Frequenzbüro

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109386

Alte Dokumentnummer

N6199439867J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P1/NOR12109386