Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
11.05.1990 bis 03.08.1994 — BGBl. Nr. 238/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 604.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 611.05.199003.08.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 604.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

11.05.1990BGBl. Nr. 238/1990

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994danach: BGBl. Nr. 598/1994

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist bei Bediensteten, die, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 3, Litera c, BDG 1979 erfüllen, die persönliche und fachliche Eignung für eine Verwendung, die zumindest einer der in der Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 2, BDG 1979 aufgezählten Verwendungen entspricht, Voraussetzung.
  2. Absatz 2,Die Feststellung der Eignung und die Reihung der Bewerber für die Zulassung zur Dienstprüfung sind nach einer mindestens sechsmonatigen Probeverwendung auf einem Arbeitsplatz, der zumindest einer der im Absatz eins, erwähnten Verwendungen entspricht, durch eine jeweils für den Anlaßfall einzurichtende Sachverständigenkommission auf Grund der bisherigen Berufserfahrung und des Ergebnisses der Probeverwendung der Bewerber, ihrer Fähigkeit zur Menschenführung, ihrer organisatorischen Fähigkeiten sowie eines persönlichen Gespräches der Sachverständigenkommission mit den Bewerbern vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Die Sachverständigenkommission hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der Bewerber aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Der Vorsitzende und je ein weiteres Mitglied, das während der Zeit der Probeverwendung gemäß Absatz 2, die Dienst- und Fachaufsicht über den jeweiligen Bewerber ausgeübt hat, sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern sind vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu bestellen. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied sind vom Zentralausschuß der Post- und Telegraphenbediensteten zu bestellen. Der Vorsitzende und das für ihn bestellte Ersatzmitglied müssen der Verwendungsgruppe A oder PT 1 im Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, angehören.

Schlagworte

Dienstaufsicht

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12104471

Alte Dokumentnummer

N6199011104H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P6/NOR12104471