Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
04.08.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 598/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 604.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 611.05.199003.08.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 604.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

04.08.1994BGBl. Nr. 598/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Dienstprüfung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist bei Bediensteten, die, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 3, Litera c, BDG 1979 erfüllen, die persönliche und fachliche Eignung für eine Verwendung, die zumindest einer der in der Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 2, BDG 1979 aufgezählten Verwendungen entspricht, Voraussetzung.
  2. Absatz 2,Die Eignung der Bewerber für die Zulassung zur Dienstprüfung ist nach einer mindestens sechsmonatigen Probeverwendung auf einem Arbeitsplatz, der zumindest einer der im Absatz eins, erwähnten Verwendungen entspricht, durch eine Sachverständigenkommission festzustellen, die jeweils für den Anlaßfall einzurichten ist. Sie hat dabei in einem persönlichen Gespräch unter Berücksichtigung der Berufserfahrung und des Ergebnisses der Probeverwendung der Bewerber
    1. Ziffer eins
      ihre Fähigkeit zur Menschenführung
    2. Ziffer 2
      ihre organisatorischen Fähigkeiten
    3. Ziffer 3
      ihren Einblick in die für die angestrebte Dauerverwendung vorauszusetzende, regelmäßig den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft
    zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Die Sachverständigenkommission hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der Bewerber aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Der Vorsitzende und je ein weiteres Mitglied, das dem Fachbereich angehört, in dem der Bewerber probeweise verwendet wurde, sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern sind von der obersten Dienstbehörde zu bestellen. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied sind vom Zentralausschuß der Post- und Telegraphenbediensteten zu bestellen. Der Vorsitzende und das für ihn zu bestellende Ersatzmitglied müssen der Verwendungsgruppe A oder PT 1 im Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, angehören.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schlagworte

Postbediensteter

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109389

Alte Dokumentnummer

N6199439870J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P6/NOR12109389