Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Dienstprüfung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist bei Bediensteten, die, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Z 30.3 lit. c BDG 1979 erfüllen, die persönliche und fachliche Eignung für eine Verwendung, die zumindest einer der in der Anlage 1 Z 31.2 BDG 1979 aufgezählten Verwendungen entspricht, Voraussetzung.Für die Zulassung zur Dienstprüfung ist bei Bediensteten, die, abgesehen von der Grundausbildung, die Ernennungserfordernisse der Anlage 1 Ziffer 30 Punkt 3, Litera c, BDG 1979 erfüllen, die persönliche und fachliche Eignung für eine Verwendung, die zumindest einer der in der Anlage 1 Ziffer 31 Punkt 2, BDG 1979 aufgezählten Verwendungen entspricht, Voraussetzung.
(2)Absatz 2,Die Eignung der Bewerber für die Zulassung zur Dienstprüfung ist nach einer mindestens sechsmonatigen Probeverwendung auf einem Arbeitsplatz, der zumindest einer der im Abs. 1 erwähnten Verwendungen entspricht, durch eine Sachverständigenkommission festzustellen, die jeweils für den Anlaßfall einzurichten ist. Sie hat dabei in einem persönlichen Gespräch unter Berücksichtigung der Berufserfahrung und des Ergebnisses der Probeverwendung der BewerberDie Eignung der Bewerber für die Zulassung zur Dienstprüfung ist nach einer mindestens sechsmonatigen Probeverwendung auf einem Arbeitsplatz, der zumindest einer der im Absatz eins, erwähnten Verwendungen entspricht, durch eine Sachverständigenkommission festzustellen, die jeweils für den Anlaßfall einzurichten ist. Sie hat dabei in einem persönlichen Gespräch unter Berücksichtigung der Berufserfahrung und des Ergebnisses der Probeverwendung der Bewerber
ihre Fähigkeit zur Menschenführung
ihre organisatorischen Fähigkeiten
ihren Einblick in die für die angestrebte Dauerverwendung vorauszusetzende, regelmäßig den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft
zu überprüfen.
(3)Absatz 3,Die Sachverständigenkommission hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der Bewerber aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Der Vorsitzende und je ein weiteres Mitglied, das dem Fachbereich angehört, in dem der Bewerber probeweise verwendet wurde, sowie die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern sind von der obersten Dienstbehörde zu bestellen. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied sind vom Zentralausschuß der Post- und Telegraphenbediensteten zu bestellen. Der Vorsitzende und das für ihn zu bestellende Ersatzmitglied müssen der Verwendungsgruppe A oder PT 1 im Personalstand des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung, angehören.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Postbediensteter
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109389
Alte Dokumentnummer
N6199439870J