Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1990Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Mündliche Prüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt die in der Anlage 1 für die betreffende Verwendungssparte und innerhalb dieser gegebenenfalls für die Verwendung vorgesehenen Gegenstände.
(2)Absatz 2,Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf die Gegenstände welcher Verwendungssparte im Sinne der Anlage 1 und gegebenenfalls auf welche innerhalb dieser Verwendungssparte für die Verwendung vorgesehenen Gegenstände sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf die Gegenstände welcher Verwendungssparte im Sinne der Anlage 1 und gegebenenfalls auf welche innerhalb dieser Verwendungssparte für die Verwendung vorgesehenen Gegenstände sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde Paragraph 35, BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Ersatz
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12104473
Alte Dokumentnummer
N6199011106H