Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Mündliche Prüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt die nachstehend angeführten Gegenstände:
Rechtsgrundlagen, Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
Aufbau und Wirkungsweise der Institutionen der Europäischen Union
Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
Dienst- und Besoldungsrecht
Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz
Grundzüge des Haushalts-, Wirtschafts- und Rechnungswesens.
(2)Absatz 2,Von der obersten Dienstbehörde können unter Bedachtnahme auf die Verwendung des Bediensteten zusätzlich einer oder mehrere der in der Anlage 1 angeführten Gegenstände zu Gegenständen der mündlichen Prüfung bestimmt werden. Werden mehrere Gegenstände bestimmt, kann die oberste Dienstbehörde festlegen, welche Gegenstände nur in den Grundzügen zu prüfen sind.
(3)Absatz 3,Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf welche zusätzlichen Gegenstände laut Anlage 1 sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde § 35 BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf welche zusätzlichen Gegenstände laut Anlage 1 sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde Paragraph 35, BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994
Schlagworte
Dienstrecht, Haushaltswesen, Wirtschaftswesen
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12109391
Alte Dokumentnummer
N6199439872J