Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
04.08.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 598/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 804.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 811.05.199003.08.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 804.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.08.1994BGBl. Nr. 598/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Mündliche Prüfung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die mündliche Prüfung umfaßt die nachstehend angeführten Gegenstände:
    1. Ziffer eins
      Rechtsgrundlagen, Aufbau und Ziele der Post- und Telegraphenverwaltung
    2. Ziffer 2
      Aufbau und Wirkungsweise der Institutionen der Europäischen Union
    3. Ziffer 3
      Leistungsangebot der Post- und Telegraphenverwaltung
    4. Ziffer 4
      Dienst- und Besoldungsrecht
    5. Ziffer 5
      Arbeitnehmerschutz und Umweltschutz
    6. Ziffer 6
      Grundzüge des Haushalts-, Wirtschafts- und Rechnungswesens.
  2. Absatz 2,Von der obersten Dienstbehörde können unter Bedachtnahme auf die Verwendung des Bediensteten zusätzlich einer oder mehrere der in der Anlage 1 angeführten Gegenstände zu Gegenständen der mündlichen Prüfung bestimmt werden. Werden mehrere Gegenstände bestimmt, kann die oberste Dienstbehörde festlegen, welche Gegenstände nur in den Grundzügen zu prüfen sind.
  3. Absatz 3,Im Prüfungszeugnis ist anzuführen, auf welche zusätzlichen Gegenstände laut Anlage 1 sich die Prüfung erstreckt hat. Wurde Paragraph 35, BDG 1979 angewendet, ist auch anzuführen, welche Ausbildungen und Prüfungen auf welche Gegenstände der Dienstprüfung angerechnet wurden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schlagworte

Dienstrecht, Haushaltswesen, Wirtschaftswesen

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109391

Alte Dokumentnummer

N6199439872J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P8/NOR12109391