Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 139/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1990Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Abschluß der Grundausbildung
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Die Grundausbildung ist mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Bediensteten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen.
(2)Absatz 2,Bei Verwendung im Schreib- und Vervielfältigungsdienst oder Stenotypiedienst hat die praktische Erprobung zu umfassen:
Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1 200 Vollanschlägen und von einem gleichlangen Tonbanddiktat ist jeweils innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf) und
Kanzleiwesen (Ausfertigen von je einem Formblatt in Hand- und Maschinschrift und Abfassen einer einfachen Meldung, wobei ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie Rechtschreibung nachzuweisen sind).
(3)Absatz 3,Die Erprobung ist durch einen vom Leiter der für den Dienstort des Bediensteten zuständigen Post- und Telegraphendirektion bestimmten Beamten, der einer der Verwendungsgruppen B, C oder PT 3 bis PT 5 angehören muß, vorzunehmen. Der unmittelbar Dienstvorgesetzte ist von der Vornahme der Erprobung ausgeschlossen.
(4)Absatz 4,Das Ergebnis der Erprobung ist der Dienststelle, deren Stand der Bedienstete angehört, schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen wurden, die Auflage zu enthalten, die Ausbildung am Arbeitsplatz des Bediensteten noch zu vervollständigen. In diesem Fall ist eine Abschrift der Mitteilung an die mit der Dienstaufsicht über diese Dienststelle betraute Stelle zu übermitteln. Eine Abschrift der Mitteilung, daß die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, ist dem Bediensteten auszufolgen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Schreibdienst
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2025
Dokumentnummer
NOR12104478
Alte Dokumentnummer
N6199011111H