Rechtstracker.at

§ 27

Fassungen
04.08.1994 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 598/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2704.08.199431.12.2018 § → § BGBl. Nr. 598/1994 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018
§ 2711.05.199003.07.1994 § → § BGBl. Nr. 238/1990
§ 2704.04.198410.05.1990 BGBl. Nr. 139/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe „Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 139 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

04.08.1994BGBl. Nr. 598/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Abschluß der Grundausbildung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Die Grundausbildung ist mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes des Bediensteten in Verbindung mit seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen.
  2. Absatz 2,Bei Verwendung im Schreib- und Vervielfältigungsdienst oder im Stenotypiedienst hat die praktische Erprobung zu umfassen:

    Maschinschreiben (von einer maschingeschriebenen Vorlage mit 1 200 Vollanschlägen und von einem gleich langen Tonbanddiktat ist jeweils innerhalb von zehn Minuten eine saubere Abschrift herzustellen, die nicht mehr als acht Fehler enthalten darf).

    Die praktische Erprobung wird ersetzt durch die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung im jeweils anzuwendenden Bürokommunikationssystem.

  3. Absatz 3,Die Erprobung ist durch einen vom Leiter der örtlich zuständigen nachgeordneten Dienstbehörde bestimmten Bediensteten, der einer der Verwendungsgruppen B, C oder PT 3 bis PT 5 angehören muß, vorzunehmen. Der unmittelbar Dienstvorgesetzte ist von der Vornahme der Erprobung ausgeschlossen.
  4. Absatz 4,Das Ergebnis der Erprobung ist der Dienststelle, deren Stand der Bedienstete angehört, schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilung hat, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht nachgewiesen wurden, die Auflage zu enthalten, die Ausbildung am Arbeitsplatz des Bediensteten noch zu vervollständigen. In diesem Fall ist eine Abschrift der Mitteilung an die mit der Dienstaufsicht über diese Dienststelle betraute Stelle zu übermitteln. Eine Abschrift der Mitteilung, daß die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, ist dem Bediensteten auszufolgen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 598/1994

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Schreibdienst

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12109405

Alte Dokumentnummer

N6199439887J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/139/P27/NOR12109405