Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
VI. Abschnittrömisch sechs. Abschnitt
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, BGBl. Nr. 98/1961, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 282/1971, seine Wirksamkeit.Paragraph 15, (1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. April 1974 in Kraft. Gleichzeitig verliert das Ersatzleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1961,, letztmalig novelliert mit Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1971,, seine Wirksamkeit.
(2)Absatz 2,Soweit im I. bis V. Abschnitt auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Soweit im römisch eins. bis römisch fünf. Abschnitt auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3,Auf alleinstehende Mütter, die am 31. Dezember 1989 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld gehabt haben, sind die §§ 12 und 13 in der bis zum 1. Jänner 1990 geltenden Fassung, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, weiter anzuwenden.Auf alleinstehende Mütter, die am 31. Dezember 1989 Anspruch auf Sonderkarenzurlaubsgeld gehabt haben, sind die Paragraphen 12 und 13 in der bis zum 1. Jänner 1990 geltenden Fassung, längstens jedoch bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, weiter anzuwenden.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung der §§ 1 bis 7 und 11 bis 14 ist betraut:Mit der Vollziehung der Paragraphen eins bis 7 und 11 bis 14 ist betraut:
soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt;soweit dieses Bundesgesetz auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, c, d und e genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet, jener Bundesminister, in dessen Zuständigkeitsbereich die oberste Dienstbehörde fällt, die den Dienstgeber vertritt;
soweit dieses Bundesgesetz auf die im § 1 Abs. 1 lit. b genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.soweit dieses Bundesgesetz auf die im Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, genannten Dienstnehmerinnen Anwendung findet und die Vollziehung nicht den Ländern obliegt, der Bundesminister für Unterricht und Kunst, soweit es sich jedoch um Lehrerinnen an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen handelt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.
(5)Absatz 5,Mit der Vollziehung des § 9 ist der Bundesminister für soziale Verwaltung und mit der Vollziehung des § 10 der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 9, ist der Bundesminister für soziale Verwaltung und mit der Vollziehung des Paragraph 10, der Bundesminister für Justiz betraut.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV Abs. 3, BGBl. Nr. 408/1990
Dokumentnummer
NOR12104536
Alte Dokumentnummer
N6199011444H