Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 39 Abs. 15 idF BGBl. I Nr. 6/2000.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 39, Absatz 15, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2000,.
Text
Alleinstehende Elternteile
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 17 fallen.Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter Paragraph 17, fallen.
(2)Absatz 2,Mütter oder Väter gelten auch dann als alleinstehend, wenn der Ehegatte für den Unterhalt des Kindes erwiesenermaßen nicht sorgt.
(3)Absatz 3,Alleinstehende Elternteile haben nur dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
(4)Absatz 4,Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 3, nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2013
Dokumentnummer
NOR12117756
Alte Dokumentnummer
N6199961472L