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Art. 1 § 5 LFBAG

Fassungen
13.06.1990 bis 23.07.1998 — BGBl. Nr. 298/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 528.12.201118.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 133/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Art. 1 § 510.06.200527.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 46/2005
Art. 1 § 524.07.199809.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 102/1998
Art. 1 § 513.06.199023.07.1998 BGBl. Nr. 298/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

13.06.1990BGBl. Nr. 298/1990

Außerkrafttretensdatum

23.07.1998danach: BGBl. I Nr. 102/1998

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

ABSCHNITT 3

Ausbildung zum Facharbeiter

Ausbildung durch die Lehre

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
  2. Absatz 2,Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, zweiter Satz um höchstens acht Wochen verkürzt werden.
  3. Absatz 3,Die Ausführungsgesetzgebung hat festzulegen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß eine in einem anderen Lehrberuf der Land- und Forstwirtschaft oder eine außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeit unter Bedachtnahme auf die Verwertbarkeit der Lehrinhalte und der Praxiszeiten für diesen Lehrberuf anzurechnen ist.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR12104573

Alte Dokumentnummer

N6199011872J