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Art. 1 § 5 LFBAG

Fassungen
24.07.1998 bis 09.06.2005 — BGBl. I Nr. 102/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 528.12.201118.04.2024 § → § BGBl. I Nr. 133/2011 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024
Art. 1 § 510.06.200527.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 46/2005
Art. 1 § 524.07.199809.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 102/1998
Art. 1 § 513.06.199023.07.1998 BGBl. Nr. 298/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.07.1998BGBl. I Nr. 102/1998

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005danach: BGBl. I Nr. 46/2005

Abkürzung

LFBAG

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

ABSCHNITT 3

Ausbildung zum Facharbeiter

Ausbildung durch die Lehre

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ausbildung zum Facharbeiter erfolgt durch die Lehre.
  2. Absatz 2,Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie kann bei Wiederholung einer Berufsschulklasse oder nicht bestandener Facharbeiterprüfung höchstens um ein Jahr verlängert werden. Sie kann bei vorzeitiger Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß Paragraph 7, verkürzt werden.
  3. Absatz 3,Lehrberufe, die auf Grund der Ausführungsgesetze zu diesem Bundesgesetz oder anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind, können durch die Ausführungsgesetzgebung verwandt gestellt werden. Verwandte Lehrberufe sind solche, bei denen gleiche oder ähnliche Roh- und Hilfsstoffe und Werkzeuge verwendet werden oder Tätigkeiten zu verrichten sind, die gleiche oder ähnliche Arbeitsgänge erfordern. Hinsichtlich der Ergänzungsprüfungen hat die Ausführungsgesetzgebung nähere Bestimmungen zu erlassen.
  4. Absatz 4,Ist keine Verwandtstellung von Lehrberufen nach Absatz 3, erfolgt, hat die Ausführungsgesetzgebung festzulegen, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall
    1. Ziffer eins
      Lehrzeiten aus Lehrberufen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft oder
    2. Ziffer 2
      in der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegte Lehr- oder Schulzeiten
    unter Bedachtnahme auf die Dauer des Lehrverhältnisses oder der Schulzeit sowie auf die Verwertbarkeit dieser Ausbildungszeiten angerechnet werden können.

Schlagworte

Rohstoff, Lehrzeit

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2016

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR12114889

Alte Dokumentnummer

N6199812532U