Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Lehrpläne - Berufspädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 708/1990Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 708 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 9/2Anlage 9 /, 2
Index
64/02 Bundeslehrer, 70/02 Schulorganisation, 70/07 Schule und Kirche
Beachte
Anlage IXAnlage römisch neun
Text
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIELrömisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Der viersemestrige Studiengang der Lehramtsausbildung für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) hat den Studierenden jenes Maß an Berufsgesinnung und an fachlichem Wissen und Können zu vermitteln, das sie zur Ausübung des Berufes als Lehrer für den Unterricht in Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) befähigt.
Dokumentnummer
NOR12104642
Alte Dokumentnummer
N6199011935A