Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 447/1990Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Nebenbeschäftigung
§ 17. (1) Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.Paragraph 17, (1) Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2)Absatz 2,Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete unverzüglich der Generaldirektion zu melden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6) Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)
(3)Absatz 3,Der Bedienstete, der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß § 56a befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Generaldirektion dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagenDer Bedienstete, der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes gemäß Paragraph 56 a, befindet, darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Generaldirektion dies genehmigt. Die Genehmigung ist zu versagen
in den Fällen des Abs. 1 oderin den Fällen des Absatz eins, oder
wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der Pflege des behinderten Kindes widerstreitet.
Schlagworte
Verhinderung, Erwerbsmäßigkeit, Meldepflicht, Teilbeschäftigung
Dokumentnummer
NOR12104690
alte Dokumentnummer
N6199011968H