Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
01.07.1991 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 277/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1701.07.199131.12.1996 § → § BGBl. Nr. 277/1991 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 1701.07.199030.06.1991 § → § BGBl. Nr. 447/1990
§ 1712.06.198630.06.1990 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 277/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Nebenbeschäftigung

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
  2. Absatz 2,Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete unverzüglich der Generaldirektion zu melden.

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)

  1. Absatz 3,Der Bedienstete,
    1. Ziffer eins
      der eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt oder
    2. Ziffer 2
      der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 56 a, befindet,
    darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Generaldirektion dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz eins, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991

Schlagworte

Verhinderung, Erwerbsmäßigkeit, Meldepflicht, Teilbeschäftigung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12105497

Alte Dokumentnummer

N6199115630J