Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Nebenbeschäftigung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Der Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(2)Absatz 2,Jede mit nennenswerten Einkünften verbundene Nebenbeschäftigung hat der Bedienstete unverzüglich der Generaldirektion zu melden.
(BGBl. Nr. 594/1980, Art. I Z 6)Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1980,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)
(3)Absatz 3,Der Bedienstete,
der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt oderder eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG oder nach Paragraph 8, EKUG in Anspruch nimmt oder
der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach § 56a befindet,der sich in einem Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 56 a, befindet,
darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Generaldirektion dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 1 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Generaldirektion dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Absatz eins, sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Ziffer eins und 2 getroffenen Maßnahme widerstreitet.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
Schlagworte
Verhinderung, Erwerbsmäßigkeit, Meldepflicht, Teilbeschäftigung
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12105497
Alte Dokumentnummer
N6199115630J