Rechtstracker.at

§ 15 BBG

Fassungen
01.07.1990 bis 30.06.1994 — BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.01.2003 § → § BGBl. I Nr. 150/2002
§ 1501.09.199931.12.2002 § → § BGBl. I Nr. 177/1999
§ 1501.07.199431.08.1999 § → § BGBl. Nr. 314/1994
§ 1501.07.199030.06.1994 BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 283/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.1994danach: BGBl. Nr. 314/1994

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Maßnahmen der Hilfe

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:
    1. Ziffer eins
      die Aufklärung über die nach den einschlägigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten,
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung an die zuständigen Stellen,
    3. Ziffer 3
      die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen,
    4. Ziffer 4
      die Beratung in Hilfsmittelangelegenheiten unter Heranziehung der Informationen aus der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle,
    5. Ziffer 5
      die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.
  2. Absatz 2,Die Landesinvalidenämter sind verpflichtet, Anträge und Eingaben unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
  3. Absatz 3,Die Landesinvalidenämter haben mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im Paragraph eins, umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104700

alte Dokumentnummer

N6199011974J