Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Maßnahmen der Hilfe
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Als Maßnahmen der Hilfe kommen vor allem in Betracht:
die Aufklärung über die nach den einschlägigen Gesetzen bestehenden Rechte und Pflichten,
die Vermittlung an die zuständigen Stellen,
die Unterstützung bei der Erlangung von Hilfen,
die Beratung in Hilfsmittelangelegenheiten unter Heranziehung der Informationen aus der Zentralen Hilfsmittelberatungsstelle,
die Vermittlung der Inanspruchnahme aller Arten der Hilfe aus der freien Wohlfahrt.
(2)Absatz 2,Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind verpflichtet, Anträge und Eingaben unverzüglich an die zuständigen Stellen weiterzuleiten.
(3)Absatz 3,Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben mit den Gebietskörperschaften, mit Einrichtungen des öffentlichen und privaten Rechts und mit sonstigen Institutionen zusammenzuarbeiten, wenn dies der Erreichung des im Paragraph eins, umschriebenen Zieles dient. Wenn und soweit es erforderlich ist, haben sie zu diesem Zweck Vereinbarungen zu schließen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12109823
alte Dokumentnummer
N6199444034J