Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Aufgaben des Kuratoriums
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Dem Kuratorium als Vertreter des Fonds obliegen
die Wahl des Schriftführers;
die Erlassung der Geschäftsordnung;
die Beschlußfassung über die Art der fruchtbringenden Anlagen des Fondsvermögens;
die Erlassung der Richtlinien gemäß § 24;die Erlassung der Richtlinien gemäß Paragraph 24,;
die Entscheidung über Ansuchen von Vereinen;
die Entscheidung über Ansuchen von Einzelpersonen, soweit sich das Kuratorium diese entsprechend den Richtlinien vorbehalten hat;
die Kontrolle über die widmungsgemäße Verwendung des Fondsvermögens;
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses, wobei jedes Kalenderjahr als Geschäftsjahr gilt;
die Beschlußfassung über die Gestaltung der Verträge gemäß §§ 25 und 26.die Beschlußfassung über die Gestaltung der Verträge gemäß Paragraphen 25 und 26,
(2)Absatz 2,Alle nicht ausschließlich dem Kuratorium vorbehaltenen Geschäfte werden von der Fondsverwaltung geführt.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12104718
alte Dokumentnummer
N6199011992J