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§ 33 BBG

Fassungen
01.07.2001 bis 11.08.2014 — BGBl. I Nr. 60/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 33 heute19.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 98/2024
§ 3301.01.202318.07.2024 § → § BGBl. I Nr. 185/2022
§ 3301.07.200111.08.2014 § → § BGBl. I Nr. 60/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2014
§ 3301.07.199030.06.2001 BGBl. Nr. 283/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2014,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.07.2001BGBl. I Nr. 60/2001

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014aufgehoben durch BGBl. I Nr. 66/2014

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

ABSCHNITT römisch vier a

ZUWENDUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG FÜR BEZIEHER VON RENTEN AUS DER

UNFALLVERSICHERUNG

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nach Maßgabe der für diesen Zweck verfügbaren Mittel außerdem jenen Personen gewährt werden, denen auf Grund der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung ihrer Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Mehrbelastungen entstehen.
  2. Absatz 2,Die Mehrbelastung wird bis zu dem sich aus Absatz 3, ergebenden Betrag abgegolten, wenn das zu versteuernde Einkommen (Paragraph 33, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400) eines Beziehers einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Euro) jährlich nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Die Mehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen jener Einkommensteuer, die bei Einbeziehung der Dauerleistung in das steuerpflichtige Einkommen anfällt, und jener Einkommensteuer, die sich ergibt, wenn die Dauerleistung nicht in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen wird.
  4. Absatz 4,Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 230 000 S (16 714,75 Euro) jährlich, wird die Mehrbelastung teilweise abgegolten, sofern der übersteigende Betrag nicht höher ist als der Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatz 3, Bei einer teilweisen Abgeltung ist der Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatz 3, um den übersteigenden Betrag zu kürzen.
  5. Absatz 5,Über die Abgeltung nach Absatz 4, hinaus kann die Mehrbelastung nach Maßgabe der Richtlinien gemäß Paragraph 34, Absatz 2, teilweise abgegolten werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2001

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2016

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40018838