Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Mitwirkung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Das Bundesrechenamt hat bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes, soweit diese dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Landesinvalidenämtern obliegt, mitzuwirken, wenn eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2)Absatz 2,Die Träger der Sozialversicherung haben auf Ersuchen der Landesinvalidenämter im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Gesundheitsschädigungen sowie Art und Höhe von Geldleistungen an die Landesinvalidenämter zum Zweck der Gewährung von Leistungen aus dem Nationalfonds, der Ausstellung eines Behindertenpasses oder der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12104737
alte Dokumentnummer
N6199012011J