Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 52Paragraph 52
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Mitwirkung
§ 52.Paragraph 52,
(1)Absatz eins,Das Bundesrechenamt hat bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes, soweit diese dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen obliegt, mitzuwirken, wenn eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.
(2)Absatz 2,Die Träger der Sozialversicherung haben auf Ersuchen der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken. Im Rahmen dieser Mitwirkungspflicht haben sie auch automationsunterstützt verarbeitete Daten über sozialversicherte Personen betreffend Name, Adresse, Versicherungsnummer, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Gesundheitsschädigungen sowie Art und Höhe von Geldleistungen an die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen zum Zweck der Gewährung von Leistungen aus dem Nationalfonds, der Ausstellung eines Behindertenpasses oder der Einräumung einer Fahrpreisermäßigung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12109840
alte Dokumentnummer
N6199444051J