Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
27.06.1990 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 324/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.199531.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003
§ 227.06.199031.12.1994 BGBl. Nr. 324/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asbestverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

27.06.1990BGBl. Nr. 324/1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verbot des Herstellens, Inverkehrsetzens oder der Verwendung

bestimmter asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren

Paragraph 2, (1) Produkte, die amphibolasbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten, dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden.

  1. Absatz 2,Folgende Produkte, die chrysotilasbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten, dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Spielwaren;
    2. Ziffer 2
      Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigaretten- oder Zigarrenspitzen;
    3. Ziffer 3
      Anstrichmittel;
    4. Ziffer 4
      Kitte, Klebstoffe;
    5. Ziffer 5
      sonstige Gebrauchsgegenstände im Sinne des Paragraph 6, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, ausgenommen Rohre für Trinkwasserleitungen;
    6. Ziffer 6
      katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in diese eingebaut sind;
    7. Ziffer 7
      Stoffe und Zubereitungen in Pulverform, die im Einzelhandel abgegeben werden;
    8. Ziffer 8
      Stoffe oder Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen;
    9. Ziffer 9
      faserverstärkte Polymere und Asphalte;
    10. Ziffer 10
      Mörtel- und Spachtelmassen;
    11. Ziffer 11
      Boden- und Straßenbeläge;
    12. Ziffer 12
      Filter und Filterhilfsmittel mit Ausnahme von Diaphragmen für Elektrolyseprozesse;
    13. Ziffer 13
      Leichtbauplatten (Raumgewicht < 1,0 g/cm3);
    14. Ziffer 14
      Isoliermaterialien oder Dämmstoffe (zB Filze, Papiere, Pappen) für
      1. Litera a
        Brandschutz,
      2. Litera b
        Schallschutz,
      3. Litera c
        Wärmeschutz,
      4. Litera d
        Kälteschutz,
      5. Litera e
        Feuchtigkeitsschutz;
    15. Ziffer 15
      Hitzeschutzkleidung für Temperaturen unter 500 Grad Celsius;
    16. Ziffer 16
      Dichtungen und Packungen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird;
    17. Ziffer 17
      Reibbeläge für Maschinen und Industrieanlagen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 3,Der für die Vollziehung des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Bundesminister hat gemäß Paragraph 24, Absatz 6, des Arbeitnehmerschutzgesetzes für bestimmte Anwendungen und Produktgruppen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung mit Bescheid zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden und der Hersteller oder Importeur eines asbesthaltigen Produktes mit einem Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfstelle darlegt, daß nach dem Stand der Technik gesundheitlich weniger bedenkliche oder unbedenkliche Ersatzstoffe nicht verfügbar sind oder auf Grund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile verwendet werden können.
  3. Absatz 4,Die Gutachten gemäß Absatz 3, dürfen im Zeitpunkt ihrer Vorlage beim zuständigen Bundesminister nicht älter als sechs Monate sein. Bescheide gemäß Absatz 3, sind auf eine drei Jahre nicht überschreitende Zeitdauer zu befristen.
  4. Absatz 5,Asbesthaltige Produkte, für die gemäß Absatz 3, Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen auch hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.
  5. Absatz 6,Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens von Gebrauchsgegenständen auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie Verbote oder Beschränkungen auf Grund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, werden nicht berührt.

Schlagworte

Zigarettenspitze

Gesetzesnummer

10008716

Dokumentnummer

NOR12104751

Alte Dokumentnummer

N6199012098J