Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Asbestverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 324/1990Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verbot des Herstellens, Inverkehrsetzens oder der Verwendung
bestimmter asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren
§ 2. (1) Produkte, die amphibolasbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten, dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden.Paragraph 2, (1) Produkte, die amphibolasbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten, dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden.
(2)Absatz 2,Folgende Produkte, die chrysotilasbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten, dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden:
Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigaretten- oder Zigarrenspitzen;
sonstige Gebrauchsgegenstände im Sinne des § 6 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, ausgenommen Rohre für Trinkwasserleitungen;sonstige Gebrauchsgegenstände im Sinne des Paragraph 6, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, ausgenommen Rohre für Trinkwasserleitungen;
katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in diese eingebaut sind;
Stoffe und Zubereitungen in Pulverform, die im Einzelhandel abgegeben werden;
Stoffe oder Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen;
faserverstärkte Polymere und Asphalte;
Mörtel- und Spachtelmassen;
Boden- und Straßenbeläge;
Filter und Filterhilfsmittel mit Ausnahme von Diaphragmen für Elektrolyseprozesse;
Leichtbauplatten (Raumgewicht < 1,0 g/cm3);
Isoliermaterialien oder Dämmstoffe (zB Filze, Papiere, Pappen) für
Hitzeschutzkleidung für Temperaturen unter 500 Grad Celsius;
Dichtungen und Packungen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird;
Reibbeläge für Maschinen und Industrieanlagen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
(3)Absatz 3,Der für die Vollziehung des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Bundesminister hat gemäß § 24 Abs. 6 des Arbeitnehmerschutzgesetzes für bestimmte Anwendungen und Produktgruppen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung mit Bescheid zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden und der Hersteller oder Importeur eines asbesthaltigen Produktes mit einem Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfstelle darlegt, daß nach dem Stand der Technik gesundheitlich weniger bedenkliche oder unbedenkliche Ersatzstoffe nicht verfügbar sind oder auf Grund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile verwendet werden können.Der für die Vollziehung des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Bundesminister hat gemäß Paragraph 24, Absatz 6, des Arbeitnehmerschutzgesetzes für bestimmte Anwendungen und Produktgruppen Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung mit Bescheid zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden und der Hersteller oder Importeur eines asbesthaltigen Produktes mit einem Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfstelle darlegt, daß nach dem Stand der Technik gesundheitlich weniger bedenkliche oder unbedenkliche Ersatzstoffe nicht verfügbar sind oder auf Grund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile verwendet werden können.
(4)Absatz 4,Die Gutachten gemäß Abs. 3 dürfen im Zeitpunkt ihrer Vorlage beim zuständigen Bundesminister nicht älter als sechs Monate sein. Bescheide gemäß Abs. 3 sind auf eine drei Jahre nicht überschreitende Zeitdauer zu befristen.Die Gutachten gemäß Absatz 3, dürfen im Zeitpunkt ihrer Vorlage beim zuständigen Bundesminister nicht älter als sechs Monate sein. Bescheide gemäß Absatz 3, sind auf eine drei Jahre nicht überschreitende Zeitdauer zu befristen.
(5)Absatz 5,Asbesthaltige Produkte, für die gemäß Abs. 3 Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen auch hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.Asbesthaltige Produkte, für die gemäß Absatz 3, Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen auch hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.
(6)Absatz 6,Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens von Gebrauchsgegenständen auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie Verbote oder Beschränkungen auf Grund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, werden nicht berührt.Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens von Gebrauchsgegenständen auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie Verbote oder Beschränkungen auf Grund des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, werden nicht berührt.
Schlagworte
Zigarettenspitze
Dokumentnummer
NOR12104751
Alte Dokumentnummer
N6199012098J