Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.199531.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003
§ 227.06.199031.12.1994 BGBl. Nr. 324/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asbestverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1990, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003aufgehoben durch BGBl. II Nr. 477/2003

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz, 82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 21, Absatz 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 477 aus 2003, und

Paragraph 21, Absatz 9,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001,.

Text

Verbot des Herstellens, Inverkehrsetzens oder der Verwendung

bestimmter asbesthaltiger Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren

Paragraph 2, (1) Produkte, die amphibolasbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten, dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden.

  1. Absatz 2,Folgende Produkte, die chrysotilasbesthaltige Stoffe, Zubereitungen oder Fertigwaren enthalten, dürfen nicht hergestellt, in Verkehr gesetzt oder verwendet werden:
    1. Ziffer eins
      Spielwaren;
    2. Ziffer 2
      Raucherartikel wie Tabakpfeifen, Zigaretten- oder Zigarrenspitzen;
    3. Ziffer 3
      Anstrichmittel;
    4. Ziffer 4
      Kitte, Klebstoffe;
    5. Ziffer 5
      sonstige Gebrauchsgegenstände im Sinne des Paragraph 6, des Lebensmittelgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 86, ausgenommen Rohre für Trinkwasserleitungen;
    6. Ziffer 6
      katalytische Siebe und Isoliervorrichtungen, die für mit Flüssiggas betriebene Heizgeräte bestimmt oder in diese eingebaut sind;
    7. Ziffer 7
      Stoffe und Zubereitungen in Pulverform, die im Einzelhandel abgegeben werden;
    8. Ziffer 8
      Stoffe oder Zubereitungen zum Aufsprühen oder Aufspritzen;
    9. Ziffer 9
      faserverstärkte Polymere und Asphalte;
    10. Ziffer 10
      Mörtel- und Spachtelmassen;
    11. Ziffer 11
      Boden- und Straßenbeläge;
    12. Ziffer 12
      Filter und Filterhilfsmittel mit Ausnahme von Diaphragmen für Elektrolyseprozesse;
    13. Ziffer 13
      Leichtbauplatten (Raumgewicht < 1,0 g/cm3);
    14. Ziffer 14
      Isoliermaterialien oder Dämmstoffe (zB Filze, Papiere, Pappen) für
      1. Litera a
        Brandschutz,
      2. Litera b
        Schallschutz,
      3. Litera c
        Wärmeschutz,
      4. Litera d
        Kälteschutz,
      5. Litera e
        Feuchtigkeitsschutz;
    15. Ziffer 15
      Hitzeschutzkleidung für Temperaturen unter 500 Grad Celsius;
    16. Ziffer 16
      Dichtungen und Packungen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird;
    17. Ziffer 17
      Reibbeläge für Maschinen und Industrieanlagen, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 3,Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung des Bundesministers für Arbeit und Soziales das Herstellen, Inverkehrsetzen oder Verwenden von bestimmten asbesthaltigen Zubereitungen oder Fertigwaren mit Bescheid zuzulassen, insoweit die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden und unvertretbare Gefährdungen der Umwelt oder unmittelbare schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen auszuschließen sind, wenn der Hersteller oder Importeur eines asbesthaltigen Produkts mit einem Gutachten einer staatlich autorisierten Prüfstelle darlegt, daß nach dem Stand der Technik gesundheitlich weniger bedenkliche oder unbedenkliche Ersatzstoffe nicht verfügbar sind oder auf Grund besonderer Konstruktionsverhältnisse nur asbesthaltige Ersatzteile verwendet werden können.
  3. Absatz 4,Die Gutachten gemäß Absatz 3, dürfen im Zeitpunkt ihrer Vorlage beim zuständigen Bundesminister nicht älter als sechs Monate sein. Bescheide gemäß Absatz 3, sind auf eine drei Jahre nicht überschreitende Zeitdauer zu befristen.
  4. Absatz 5,Asbesthaltige Produkte, für die gemäß Absatz 3, Abweichungen von den Vorschriften dieser Verordnung zugelassen worden sind, dürfen auch hergestellt und in Verkehr gesetzt werden.
  5. Absatz 6,Verbote oder Beschränkungen des Inverkehrbringens von Gebrauchsgegenständen auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, sowie Verbote oder Beschränkungen auf Grund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, und die dazu erlassenen Verordnungen, die über die Vorschriften dieser Verordnung hinausgehen, werden nicht berührt.

Schlagworte

Zigarettenspitze, BGBl. Nr. 86/1975

Gesetzesnummer

10008716

Dokumentnummer

NOR12109970

Alte Dokumentnummer

N6199450733J