Kurztitel
Heimaturlaubsverordnung 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1990Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1990,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 5. (1) Unbeschadet des Abs. 2 ist der Heimaturlaub zum überwiegenden Teil ungeteilt und in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen. Paragraph 5, (1) Unbeschadet des Absatz 2, ist der Heimaturlaub zum überwiegenden Teil ungeteilt und in Österreich zu verbringen, sofern nicht dienstliche Gründe entgegenstehen.
(2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach § 2 Abs. 1 Z 1 oder 2 entsendet ist, kann jenen Teil des Heimaturlaubes, den er gemäß Abs. 1 außerhalb Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und zwar bis zu zwölf Monate vor Entstehen des Anspruches. § 7 Abs. 1 zweiter Satz und § 8 Abs. 1 sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht anzuwenden. (2) Ein Beamter, der an einen Dienstort nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 entsendet ist, kann jenen Teil des Heimaturlaubes, den er gemäß Absatz eins, außerhalb Österreichs verbringt, von dem in Österreich verbrachten Teil zeitlich getrennt verbrauchen, und zwar bis zu zwölf Monate vor Entstehen des Anspruches. Paragraph 7, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 8, Absatz eins, sind auf diesen Teil des Heimaturlaubes nicht anzuwenden.
(3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. § 71 Abs. 2 bis 5 BDG 1979 gilt sinngemäß. (3) Erkrankt oder verunglückt der Beamte während des Heimaturlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind die Kalendertage der Erkrankung, an denen der Beamte durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Heimaturlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Paragraph 71, Absatz 2 bis 5 BDG 1979 gilt sinngemäß.
(4) Mit dem Tage der Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist der Heimaturlaub fortzusetzen, solange die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(5) Mit dem Heimaturlaub können noch nicht verfallene Erholungsurlaubstage insoweit verbunden werden, als die dadurch verlängerte Abwesenheit vom Dienstort dienstlich vertretbar ist.
(6) Fällt während des Heimaturlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Werktag, so verlängert sich das Ausmaß dieses Heimaturlaubes um einen Kalendertag. Fallen während des Heimaturlaubes mehrere gesetzliche Feiertage jeweils auf einen Werktag, so verlängert sich das Ausmaß dieses Heimaturlaubes um die entsprechende Anzahl von Kalendertagen.