Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 447/1990BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 447/1990
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35iParagraph 35 i
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 35i.Paragraph 35 i,
(1)Absatz eins,Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind des Beamten, für das ihm nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ein Steigerungsbetrag gebührt, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines GebrechensLiegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind des Beamten, für das ihm nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ein Steigerungsbetrag gebührt, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder
im Heimatland eines der Elternteile
auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.
(2)Absatz 2,Nach Abs. 1 sind je Kalenderjahr abzugelten:Nach Absatz eins, sind je Kalenderjahr abzugelten:
wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt,wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt,
eine Reise dieses Kindes zum Beamten oder,
wenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind,
wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen,wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen,
eine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder,
eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern.
(3)Absatz 3,Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Abs. 1 Z 3 - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.
(4)Absatz 4,Die Entschädigung für die in den Abs. 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.Die Entschädigung für die in den Absatz 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
(5)Absatz 5,Der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4 entfällt für das Kalenderjahr, in dem für den Beamten der Anspruch auf einen Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch auf die Entschädigung entfällt jedoch nicht, wenn der Beamte schriftlich erklärt, daß er diesen Heimaturlaub erst im folgenden Kalenderjahr antreten wird. Eine solche Erklärung bewirktDer Anspruch auf eine Entschädigung nach den Absatz eins bis 4 entfällt für das Kalenderjahr, in dem für den Beamten der Anspruch auf einen Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch auf die Entschädigung entfällt jedoch nicht, wenn der Beamte schriftlich erklärt, daß er diesen Heimaturlaub erst im folgenden Kalenderjahr antreten wird. Eine solche Erklärung bewirkt
den Ausschluß des Antrittes des Heimaturlaubes im laufenden Kalenderjahr und
den Entfall des Anspruches auf Entschädigung nach den Abs. 1 bis 4 für das folgende Kalenderjahr.den Entfall des Anspruches auf Entschädigung nach den Absatz eins bis 4 für das folgende Kalenderjahr.
Schlagworte
Haushaltszulage, Kinderbesuchsreise, Flugreise
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12104836
alte Dokumentnummer
N6199013314J