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§ 35i RGV

Fassungen
01.07.1990 bis 30.04.1995 — BGBl. Nr. 447/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35i heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 35i01.01.200331.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 35i01.05.199531.12.2002 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 35i01.07.199030.04.1995 BGBl. Nr. 447/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 447/1990

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 i

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 447/1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1995danach: BGBl. Nr. 297/1995

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 35 i,

  1. Absatz eins,Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind des Beamten, für das ihm nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ein Steigerungsbetrag gebührt, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
    1. Ziffer eins
      im Inland,
    2. Ziffer 2
      an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
    3. Ziffer 3
      an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder
    4. Ziffer 4
      im Heimatland eines der Elternteile
    auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, sind je Kalenderjahr abzugelten:
    1. Ziffer eins
      wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt,
      1. Litera a
        eine Reise dieses Kindes zum Beamten oder,
      2. Litera b
        wenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind,
    2. Ziffer 2
      wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen,
      1. Litera a
        eine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder,
      2. Litera b
        eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern.
  3. Absatz 3,Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.
  4. Absatz 4,Die Entschädigung für die in den Absatz 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
  5. Absatz 5,Der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Absatz eins bis 4 entfällt für das Kalenderjahr, in dem für den Beamten der Anspruch auf einen Heimaturlaub entsteht. Der Anspruch auf die Entschädigung entfällt jedoch nicht, wenn der Beamte schriftlich erklärt, daß er diesen Heimaturlaub erst im folgenden Kalenderjahr antreten wird. Eine solche Erklärung bewirkt
    1. Ziffer eins
      den Ausschluß des Antrittes des Heimaturlaubes im laufenden Kalenderjahr und
    2. Ziffer 2
      den Entfall des Anspruches auf Entschädigung nach den Absatz eins bis 4 für das folgende Kalenderjahr.

Schlagworte

Haushaltszulage, Kinderbesuchsreise, Flugreise

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2010

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR12104836

alte Dokumentnummer

N6199013314J