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§ 35i RGV

Fassungen
ab 01.01.2012 — BGBl. I Nr. 140/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 35i heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 35i01.01.200331.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 35i01.05.199531.12.2002 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 35i01.07.199030.04.1995 BGBl. Nr. 447/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Reisegebührenvorschrift 1955

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 i

Inkrafttretensdatum

01.01.2012BGBl. I Nr. 140/2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RGV

Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Text

Paragraph 35 i,

  1. Absatz eins,Liegt der Dienstort des Beamten im Ausland und hält sich zumindest ein Kind im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 2,, aus Gründen der Erziehung, einer Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens
    1. Ziffer eins
      im Inland,
    2. Ziffer 2
      an einem früheren ausländischen Dienstort des Beamten,
    3. Ziffer 3
      an einem Ort im Ausland im Zusammenhang mit der Krankheit oder dem Gebrechen oder
    4. Ziffer 4
      im Heimatland eines der Elternteile
    auf, so gebührt dem Beamten einmal im Jahr eine Entschädigung zur Abdeckung der Kosten der in den Absatz 2 bis 4 vorgesehenen Besuchsreisen.
  2. Absatz 2,Nach Absatz eins, sind je Kalenderjahr abzugelten:
    1. Ziffer eins
      wenn lediglich ein Kind des Beamten die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt,
      1. Litera a
        eine Reise dieses Kindes zum Beamten oder,
      2. Litera b
        wenn eine solche Reise wegen Krankheit oder Gebrechens des Kindes oder aus einem anderen von der Dienstbehörde als berücksichtigungswürdig anerkannten Grund nicht möglich ist, eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zum Kind,
    2. Ziffer 2
      wenn mindestens zwei Kinder des Beamten die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen,
      1. Litera a
        eine Reise jedes dieser Kinder zum Beamten oder,
      2. Litera b
        eine Reise des Beamten und seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu diesen Kindern.
  3. Absatz 3,Halten sich die Kinder an verschiedenen Orten auf, so gebührt - ausgenommen im Fall des Absatz eins, Ziffer 3, - die Entschädigung nur für die Reise zu jeweils einem der Kinder.
  4. Absatz 4,Die Entschädigung für die in den Absatz 2 und 3 angeführten Reisen umfaßt den Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Reisekosten, Flugkosten jedoch nur bis zum Ausmaß des billigsten Flugtarifes im Rahmen der IATA-Vereinbarungen zwischen dem Wohnort des Beamten und dem Wohnort des Kindes.
  5. Absatz 5,Für Personen, für die der Beamte im selben Kalenderjahr bereits den Ersatz der Reisekosten gemäß Paragraph 35 j, beansprucht hat, entfällt der Anspruch auf eine Entschädigung nach den Absatz eins bis 4,

Schlagworte

Haushaltszulage, Kinderbesuchsreise, Flugreise

Im RIS seit

09.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2015

Gesetzesnummer

10008156

Dokumentnummer

NOR40134061