Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1990Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des § 1 ist bei Staatsangehörigen folgender Staaten erforderlich: Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des Paragraph eins, ist bei Staatsangehörigen folgender Staaten erforderlich:
Staatsangehörige der europäischen Staaten Albanien, Bulgarien, Jugoslawien, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Türkei und Ungarn,
Staatsangehörige aller nicht europäischen Staaten mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Dokumentnummer
NOR12104888
Alte Dokumentnummer
N6199013430J