Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ärztliche Untersuchung von Ausländern hinsichtlich der Infektionsfreiheit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 610/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 672/1992Bundesgesetzblatt Nr. 610 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 672 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 78/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 1997,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des § 1 ist bei Staatsangehörigen folgender Staaten erforderlich: Die ärztliche Untersuchung über das Freisein von aktiven Formen der Tuberkulose im Sinne des Paragraph eins, ist bei Staatsangehörigen folgender Staaten erforderlich:
Staatsangehörige der europäischen Staaten Albanien, Bulgarien, Polen, Portugal, Rumänien, Spanien, Türkei und Ungarn,
Staatsangehörige aller Staaten auf dem Gebiet, das die SFR Jugoslawien am 1. Jänner 1991 umfaßte,
Staatsangehörige aller Staaten auf dem Gebiet, das die UdSSR am 1. Jänner 1989 umfaßte,
Staatsangehörige aller nichteuropäischen Staaten mit Ausnahme der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien und Neuseeland.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018
Dokumentnummer
NOR12106180
Alte Dokumentnummer
N6199214668L