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§ 1

Fassungen
01.02.1990 bis 31.08.1991 — BGBl. Nr. 688/1990 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.09.200130.11.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2004
§ 101.09.199931.08.2001 § → § BGBl. II Nr. 222/1999
§ 101.09.199131.08.1999 § → § BGBl. Nr. 153/1992
§ 101.02.199031.08.1991 BGBl. Nr. 688/1990 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeslehrer - Lehrverpflichtung - (Berufs)pädagogische Akademien

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1990,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1990BGBl. Nr. 688/1990

Außerkrafttretensdatum

31.08.1991danach: BGBl. Nr. 153/1992

Index

64/02 Bundeslehrer

Text

Paragraph eins, Die nachstehenden durch Paragraph 9, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:

  1. Ziffer eins
    Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Schule die Studienberatung.
  2. Ziffer 2
    Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Schule die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
    1. Litera a
      Heimat- und Landeskunde,
    2. Litera b
      Naturkunde,
    3. Litera c
      humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
    4. Litera d
      betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,
    5. Litera e
      fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
    6. Litera f
      Sprachlabors.
  3. Ziffer 3
    Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf je Schule
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
  1. Litera a
    Bildnerische Erziehung,
  2. Litera b
    Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),
  3. Litera c
    Werkerziehung/technischer Bereich,
  4. Litera d
    Werkerziehung/textiler Bereich,
  5. Litera e
    fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
  6. Litera f
    sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).
  1. Ziffer 4
    Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Schule
die Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird.
  1. Ziffer 5
    Als 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf je
Lehrküche die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Einrechnung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens 8 Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten ist anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde) einzurechnen.
  1. Ziffer 6
    Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf je
Betriebsküche die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
  1. Ziffer 7
    Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dgl., Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
  2. Ziffer 8
    Als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
  3. Ziffer 9
    Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf je Schule
die Wäscheverwaltung für Schul- und Küchenbetrieb und die Verwaltung des Reinigungsmaterials für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes.
  1. Ziffer 10
    Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
  2. Ziffer 11
    Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.

Schlagworte

Heimatkunde, Schulbetrieb

Gesetzesnummer

10008737

Dokumentnummer

NOR12104908

Alte Dokumentnummer

N6199013548J