Kurztitel
Bundeslehrer - Lehrverpflichtung - (Berufs)pädagogische Akademien
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 688/1990Bundesgesetzblatt Nr. 688 aus 1990,
Text
§ 1. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen: Paragraph eins, Die nachstehenden durch Paragraph 9, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Studienberatung.Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Schule die Studienberatung.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Verwaltung der Lehrmittelsammlung fürAls eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Schule die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,
fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je SchuleAls eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf je Schule
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),
Werkerziehung/technischer Bereich,
Werkerziehung/textiler Bereich,
fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).
Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je SchuleAls 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Schule
die Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird.
Als 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V jeAls 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf je
Lehrküche die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Einrechnung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens 8 Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten ist anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde) einzurechnen.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V jeAls eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf je
Betriebsküche die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dgl., Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dgl., Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
Als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.Als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je SchuleAls eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf je Schule
die Wäscheverwaltung für Schul- und Küchenbetrieb und die Verwaltung des Reinigungsmaterials für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.
Schlagworte
Heimatkunde, Schulbetrieb