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§ 1. Die nachstehenden durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen: Paragraph eins, Die nachstehenden durch Paragraph 9, Absatz 2, des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfaßten Nebenleistungen an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten sind, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht werden, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Studienberatung.Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Schule die Studienberatung.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Verwaltung der Lehrmittelsammlung fürAls eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Schule die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
humanwissenschaftliche Unterrichtsgegenstände,
betriebswirtschaftliche und staatsbürgerkundliche Unterrichtsgegenstände,
fachtheoretische Unterrichtsgegenstände,
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je SchuleAls eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf je Schule
die Verwaltung der Lehrmittelsammlung für
Hauswirtschaft (an Pädagogischen Akademien),
Werkerziehung/technischer Bereich,
Werkerziehung/textiler Bereich,
fachpraktische Unterrichtsgegenstände,
sozialethische und medizinische Unterrichtsgegenstände (an Berufspädagogischen Akademien).
Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je SchuleAls 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei je Schule
die Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird.
Als 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V jeAls 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf je
Lehrküche die Verwaltung des Inventars der Lehrküchen, in denen lehrplanmäßiger Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals. Diese Einrechnung gebührt für eine Lehrküche mit mindestens 8 Arbeitseinheiten (Herden); bei weniger Arbeitseinheiten ist anteilsmäßig nach der Anzahl der Arbeitseinheiten (Herde) einzurechnen.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V jeAls eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf je
Betriebsküche die Verwaltung des Inventars der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Unterricht erteilt wird, einschließlich des zugehörigen Speisesaals.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dgl., Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Inventarverwaltung des Servierkunderaumes mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: über die Serviergrundausstattung wesentlich hinausgehendes umfassendes Spezialinventar für mindestens zwölf Gedecke (Spezialbestecke, Spezialgläser, Spezialgeschirr, Flambiergerät, Platemaster oder dgl., Spezialtischwäsche, Dekorationselemente).
Als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.Als 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Inventarverwaltung der Lehrbar mit Normausstattung. Zur Normausstattung gehören jedenfalls: Schrankverbau mit Kühlladen, Kühlschrank, Abwäsche, Espressomaschine, Mixgeräte, Spezialarbeitsgeräte, umfassendes Gläsersortiment, Barstock.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V je SchuleAls eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf je Schule
die Wäscheverwaltung für Schul- und Küchenbetrieb und die Verwaltung des Reinigungsmaterials für die fachpraktischen Unterrichtsgegenstände des hauswirtschaftlichen Fachunterrichtes.
Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.Als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Verwaltung der gewerblichen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Verwaltung der Lehrmittelsammlungen für Textilchemie und Kunsthandwerkliche Übungen.
Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.Als 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch fünf die Verwaltung der industriellen Werkstätten im Bereich der Lehramtsausbildung der Fachrichtungen Mode und Bekleidungstechnik.
Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an Pädagogischen Akademien und an Berufspädagogischen Akademien ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,
Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.
Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt
für
10 bis 30 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden,
31 bis 60 IT-Arbeitsplätze 5 Wochenstunden,
61 bis 90 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden,
91 bis 120 IT-Arbeitsplätze 7 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei und für jede weitere begonnene Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:
bis zu 150 Studierenden je Standort 4 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Studierenden je Standort 6 Wochenstunden,
von 501 bis 1 000 Studierenden je
Standort 8 Wochenstunden
mehr als 1 000 Studierenden je Standort 10 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II.
Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind.
Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Studierenden bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik.
Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß Z 12 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien zusammenzuzählen sind.Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß Ziffer 12, nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien zusammenzuzählen sind.
Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem nachfolgend angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,
Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes
sowie gegebenenfalls
je nach Spezifikation der Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAEoder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt
bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem
Softwareeinsatz zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II,Softwareeinsatz zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei,
von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und
umfassendem Softwareeinsatz drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe IIumfassendem Softwareeinsatz drei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei
und für jede weitere begonnene Einheit von fünf
IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde,
höchstens jedoch zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.höchstens jedoch zehn Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei.
Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind.
Die Anzahl dieser IT-Arbeitsplätze bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik.
Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß Z 13 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien zusammenzuzählen sind.Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß Ziffer 13, nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien zusammenzuzählen sind.
Erfolgt eine Einrechnung auf Grund der Z 13, so ist für diese IT-Arbeitsplätze Z 12 nicht anzuwenden.Erfolgt eine Einrechnung auf Grund der Ziffer 13,, so ist für diese IT-Arbeitsplätze Ziffer 12, nicht anzuwenden.