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§ 9 EPV

Fassungen
01.09.1991 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 468/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.09.1993 § → § BGBl. Nr. 485/1993
§ 901.09.199131.08.1993 BGBl. Nr. 468/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 468/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993danach: BGBl. Nr. 485/1993

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Durchführung der Eignungsprüfung

Paragraph 9, (1) Die Eignungsprüfung ist - abgesehen von der Teilnahme von Bediensteten der Verwaltungsakademie nach Paragraph 8, Absatz 2, - nichtöffentlich. Die Eignungsprüfung ist unter Aufsicht durchzuführen.

  1. Absatz 2,Die Tests sind erst unmittelbar zu Beginn der Eignungsprüfung nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die Öffentlichkeit keine Kenntnis vom Testinhalt und vom Ergebnis des Testverfahrens erlangt.
  2. Absatz 3,Die Tests sind - soweit dies möglich ist - für die Auswertung zu anonymisieren. Insbesondere ist dabei Vorsorge zu treffen, daß sich auf dem einzelnen zu absolvierenden Testprogramm keine personenbezogenen Daten befinden, auf Grund derer eine an der Auswertung beteiligte Person Rückschlüsse auf die Identität des Bewerbers oder der Bewerberin ziehen kann.
  3. Absatz 4,Bei Durchführung der Eignungsprüfung ist auf Behinderungen der Bewerber und Bewerberinnen soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Zweck der Eignungsprüfung vereinbar ist.

Gesetzesnummer

10008747

Dokumentnummer

NOR12104999

Alte Dokumentnummer

N6199110855X