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§ 9 EPV

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 485/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute01.09.1993 § → § BGBl. Nr. 485/1993
§ 901.09.199131.08.1993 BGBl. Nr. 468/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 485/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Durchführung der Eignungsprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Eignungsprüfung ist – abgesehen von der Teilnahme von Bediensteten des Bundeskanzleramtes nach Paragraph 8, Absatz 2, – nichtöffentlich. Die Eignungsprüfung ist unter Aufsicht durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Tests sind erst unmittelbar zu Beginn der Eignungsprüfung nach dem Zufallsprinzip auszuwählen. Darüber hinaus ist sicherzustellen, daß die Öffentlichkeit keine Kenntnis vom Testinhalt und vom Ergebnis des Testverfahrens erlangt.
  3. Absatz 3,Die Tests sind – soweit dies möglich ist – für die Auswertung zu anonymisieren. Insbesondere ist dabei Vorsorge zu treffen, daß sich auf dem einzelnen zu absolvierenden Testprogramm keine personenbezogenen Daten befinden, auf Grund derer eine an der Auswertung beteiligte Person Rückschlüsse auf die Identität des Bewerbers oder der Bewerberin ziehen kann.
  4. Absatz 4,Bei Durchführung der Eignungsprüfung ist auf Behinderungen der Bewerber und Bewerberinnen soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Zweck der Eignungsprüfung vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008747

Dokumentnummer

NOR12106747

Alte Dokumentnummer

N6199312758A