Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 485/1993Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Schulung des Testpersonals
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist so zu gestalten, daß auf dem Stand der Erfahrung, des Wissens und des Könnens des Testpersonals aufgebaut wird.
(2)Absatz 2,Wenn es zweckmäßig erscheint, kann das Bundeskanzleramt mit seinem Einverständnis zu Schulungszwecken auch unmittelbar der Durchführung und Auswertung der Tests beigezogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12106746
alte Dokumentnummer
N6199312757A