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§ 10 EPV

Fassungen
ab 01.09.1991 — BGBl. Nr. 468/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.09.1991 BGBl. Nr. 468/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 468/1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Abwesenheit und Rücktritt von Bewerbern und Bewerberinnen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Können Bewerber oder Bewerberinnen glaubhaft machen, daß sie ohne eigenes Verschulden außerstande waren, rechtzeitig zur Eignungsprüfung zu erscheinen, diese fortzusetzen oder zu beenden, so hat ihnen die Prüfungsstelle auf Ansuchen die Ablegung oder Fortsetzung der Eignungsprüfung zu einem späteren Termin zu gestatten (Ersatztermin). Im Falle einer Unterbrechung der Prüfung ist der Prüfungsteil (schriftlicher oder praktischer Test), in dem die Eignungsprüfung unterbrochen wurde, zur Gänze zu wiederholen.
  2. Absatz 2,Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung vor deren Beginn zurück oder erscheinen sie – ohne ihr Nichtverschulden glaubhaft machen zu können – nicht oder derart verspätet zur Eignungsprüfung, daß sie nicht mehr abgehalten werden kann, so hat ihnen die Prüfungsstelle einen einmaligen Ersatztermin anzubieten, wenn dies die Bewerber oder Bewerberinnen noch vor Ablauf des Tages beantragen, an dem die Eignungsprüfung angesetzt war. Stellen die Bewerber oder Bewerberinnen innerhalb dieser Frist den Antrag nicht oder nehmen sie auch den Ersatztermin nicht wahr, ohne daß die Voraussetzungen des Absatz eins, vorliegen, so gelten die betreffenden Bewerbungen als zurückgezogen.
  3. Absatz 3,Treten Bewerber oder Bewerberinnen von der Eignungsprüfung erst zurück, nachdem sie begonnen hat, oder verweigern sie eine Fortsetzung oder Beendigung der Eignungsprüfung, so gilt dies als Nichterreichen der Mindestpunktezahl.
  4. Absatz 4,Für Ersatztermine gemäß Absatz eins und 2 gilt die Verständigungsfrist des Paragraph 3, nicht.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008747

Dokumentnummer

NOR12105000

alte Dokumentnummer

N6199110856X