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§ 16 EPV

Fassungen
01.09.1991 bis 31.08.1993 — BGBl. Nr. 468/1991 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.09.1993 § → § BGBl. Nr. 485/1993
§ 1601.09.199131.08.1993 BGBl. Nr. 468/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 468/1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1993danach: BGBl. Nr. 485/1993

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Paragraph 16, (1) Die zur Feststellung der Eignung vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.

  1. Absatz 2,Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Die im Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Daten,
    2. Ziffer 2
      die in der Anlage angeführten biographischen Daten und
    3. Ziffer 3
      weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
  2. Absatz 3,Daten im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, sind
    1. Ziffer eins
      die Wohnadresse und die Telefonnummer des Bewerbers,
    2. Ziffer 2
      die vom Bewerber angestrebte Verwendung,
    3. Ziffer 3
      das Datum der Ausschreibung,
    4. Ziffer 4
      das Eingangsdatum der nach Paragraph 2, Absatz eins, gesammelt übermittelten Bewerbungen bei der Prüfungsstelle,
    5. Ziffer 5
      die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
    6. Ziffer 6
      das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle und
    7. Ziffer 7
      Angaben über allfällige Umstände, die gemäß Paragraph 50, AusG maßgebend sind.
  3. Absatz 4,Die für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen Daten sind der Verwaltungsakademie in anonymisierter Form zu übermitteln. Sie dürfen von der Verwaltungsakademie für diese Zwecke verarbeitet werden.

Schlagworte

Neuentwicklung

Gesetzesnummer

10008747

Dokumentnummer

NOR12105006

alte Dokumentnummer

N6199110862X