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§ 16 EPV

Fassungen
ab 01.09.1993 — BGBl. Nr. 485/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute01.09.1993 § → § BGBl. Nr. 485/1993
§ 1601.09.199131.08.1993 BGBl. Nr. 468/1991 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eignungsprüfungsverordnung 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1993BGBl. Nr. 485/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EPV

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die zur Feststellung der Eignung vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.
  2. Absatz 2,Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Die im Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Daten,
    2. Ziffer 2
      die in der Anlage angeführten biographischen Daten und
    3. Ziffer 3
      weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
  3. Absatz 3,Daten im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, sind
    1. Ziffer eins
      die Wohnadresse und die Telefonnummer des Bewerbers,
    2. Ziffer 2
      die vom Bewerber angestrebte Verwendung,
    3. Ziffer 3
      das Datum der Ausschreibung,
    4. Ziffer 4
      das Eingangsdatum der nach Paragraph 2, Absatz eins, gesammelt übermittelten Bewerbungen bei der Prüfungsstelle,
    5. Ziffer 5
      die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
    6. Ziffer 6
      das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle und
    7. Ziffer 7
      Angaben über allfällige Umstände, die gemäß Paragraph 50, AusG maßgebend sind.
  4. Absatz 4,Die für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen Daten sind dem Bundeskanzleramt in anonymisierter Form zu übermitteln. Sie dürfen vom Bundeskanzleramt für diese Zwecke verarbeitet werden.

Schlagworte

Neuentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008747

Dokumentnummer

NOR12106751

alte Dokumentnummer

N6199312762A