Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 485/1993Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Automationsunterstützte Datenverarbeitung
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die zur Feststellung der Eignung vorgesehenen Tests dürfen automationsunterstützt durchgeführt und ausgewertet werden.
(2)Absatz 2,Folgende Daten dürfen automationsunterstützt verarbeitet werden:
Die im § 12 Abs. 1 angeführten Daten,Die im Paragraph 12, Absatz eins, angeführten Daten,
die in der Anlage angeführten biographischen Daten und
weitere Daten, die zum Vollzug des Gesetzes notwendig sind.
(3)Absatz 3,Daten im Sinne des Abs. 2 Z 3 sindDaten im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, sind
die Wohnadresse und die Telefonnummer des Bewerbers,
die vom Bewerber angestrebte Verwendung,
das Datum der Ausschreibung,
das Eingangsdatum der nach § 2 Abs. 1 gesammelt übermittelten Bewerbungen bei der Prüfungsstelle,das Eingangsdatum der nach Paragraph 2, Absatz eins, gesammelt übermittelten Bewerbungen bei der Prüfungsstelle,
die für die Aufnahme zuständige Dienststelle,
das Datum des Einlangens des Bewerbungsschreibens bei der in der Ausschreibung angeführten Dienststelle und
Angaben über allfällige Umstände, die gemäß § 50 AusG maßgebend sind.Angaben über allfällige Umstände, die gemäß Paragraph 50, AusG maßgebend sind.
(4)Absatz 4,Die für die wissenschaftliche Neu- und Weiterentwicklung von Eignungstests erforderlichen Daten sind dem Bundeskanzleramt in anonymisierter Form zu übermitteln. Sie dürfen vom Bundeskanzleramt für diese Zwecke verarbeitet werden.
Schlagworte
Neuentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12106751
alte Dokumentnummer
N6199312762A