Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eignungsprüfungsverordnung 1991
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 468/1991Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Teilnahme von Organen der Personalvertretung
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Prüfungsstelle hat die nach § 42 Abs. 4 AusG zuständigen Organe der Personalvertretung spätestens zwei Wochen zuvor (Datum des Poststempels) von jedem Prüfungstermin unter Angabe der betroffenen Testgruppen schriftlich zu verständigen. Für Ersatztermine nach § 10 Abs. 1 und 2 gilt diese Verständigungsfrist nicht.Die Prüfungsstelle hat die nach Paragraph 42, Absatz 4, AusG zuständigen Organe der Personalvertretung spätestens zwei Wochen zuvor (Datum des Poststempels) von jedem Prüfungstermin unter Angabe der betroffenen Testgruppen schriftlich zu verständigen. Für Ersatztermine nach Paragraph 10, Absatz eins und 2 gilt diese Verständigungsfrist nicht.
(2)Absatz 2,Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung können die Beteiligten nachweislich auch eine andere Art der Verständigung vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2016
Dokumentnummer
NOR12105007
alte Dokumentnummer
N6199110863X