Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
Ausschreibungspflicht
§ 20. Jede frei werdende oder neu geschaffene Planstelle, die besetzt werden soll, ist öffentlich auszuschreiben. Paragraph 20, Jede frei werdende oder neu geschaffene Planstelle, die besetzt werden soll, ist öffentlich auszuschreiben.
Dokumentnummer
NOR12105042
Alte Dokumentnummer
N6199112148A