Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003BGBl.Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Abschnitt VIIAbschnitt römisch sieben
Aufnahme in den Bundesdienst
Unterabschnitt A
Allgemeine Bestimmungen
Bekanntmachung und Ausschreibungspflicht
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz eins,Vor der Besetzung einer freigewordenen oder neu geschaffenen Planstelle hat die für die Aufnahme zuständige Dienststelle festzustellen, ob die Planstelle mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann. Zu diesem Zweck ist die zur Besetzung gelangende Planstelle ressortintern in geeigneter Weise und durch Mitteilung an das Bundeskanzleramt bekanntzugeben.
(2)Absatz 2,Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Abs. 1 zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.Gelangt die für die Aufnahme zuständige Dienststelle nach Durchführung ihrer Feststellungen nach Absatz eins, zur Auffassung, daß die Planstelle nicht mit einem oder einer geeigneten Bundesbediensteten besetzt werden kann, ist eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010
Dokumentnummer
NOR40048700