Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht
§ 24. Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden: Paragraph 24, Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:
bei Ersatzkräften für Bedienstete,
die ordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, oder außerordentlichen Präsenzdienst nach § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 oder 6 des Wehrgesetzes 1990 leisten,die ordentlichen Präsenzdienst nach Paragraph 27, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, oder außerordentlichen Präsenzdienst nach Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 oder 6 des Wehrgesetzes 1990 leisten,
die sich in einem Karenzurlaub befinden,
deren Wochendienstzeit nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist oderderen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a, oder 50b BDG 1979 auf die Hälfte herabgesetzt ist oder
die eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, oder nach § 8 EKUG, BGBl. Nr. 651/1989, ausüben,die eine Teilzeitbeschäftigung nach Paragraph 15 c, MSchG, Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder nach Paragraph 8, EKUG, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, ausüben,
bei Saisonarbeitskräften,
bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung und
bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt.
Dokumentnummer
NOR12105046
alte Dokumentnummer
N6199112152A