Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht
§ 24.Paragraph 24,
Von einer Ausschreibung kann abgesehen werden:
bei Ersatzkräften für Bedienstete nach § 7 des Personalplanes, Anlage IV des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,bei Ersatzkräften für Bedienstete nach Paragraph 7, des Personalplanes, Anlage römisch vier des für das jeweilige Finanzjahr geltenden Bundesfinanzgesetzes,
bei Saisonarbeitskräften,
bei sonstigen Tätigkeiten, deren voraussichtliche Dauer sechs Monate nicht überschreitet,
bei Teilbeschäftigungen im Ausmaß, von weniger als einem Drittel der für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Wochendienstleistung,
bei Dienstverhältnissen, deren Dauer
durch eine gesetzliche Vorschrift oder von der Aufgabenstellung her begrenzt ist und
einen Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigt,
bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.bei Verwendungen in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad im Sinne des Paragraph 101 a, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Dokumentnummer
NOR40160129