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§ 38 AusG

Fassungen
01.09.1991 bis 23.06.2006 — BGBl. Nr. 366/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38 heute24.06.2006 § → § BGBl. I Nr. 90/2006
§ 3801.09.199123.06.2006 BGBl. Nr. 366/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

01.09.1991BGBl. Nr. 366/1991

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006danach: BGBl. I Nr. 90/2006

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Eignungsprüfung

Paragraph 38, (1) Bewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie

  1. Ziffer eins
    die Erfordernisse des Paragraph 28, erfüllen und
  2. Ziffer 2
    noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen.
  1. Absatz 2,Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der körperlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12105060

Alte Dokumentnummer

N6199112166A