Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2006Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Eignungsprüfung
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Bewerber und Bewerberinnen sind einer Eignungsprüfung zu unterziehen, wenn sie
die Erfordernisse des § 28 erfüllen unddie Erfordernisse des Paragraph 28, erfüllen und
noch keine für die ausgeschriebene Planstelle gültige Eignungsprüfung aufweisen.
(2)Absatz 2,Aus Gründen der Kostenersparnis können Bewerber und Bewerberinnen auch dann der Eignungsprüfung unterzogen werden, wenn lediglich die Erfüllung des Erfordernisses der persönlichen Eignung noch nicht feststeht, wohl aber erwartet werden kann, daß es gegeben ist. In diesem Fall ist es zulässig, die erforderlichen Nachweise (zB allfällige Ergonomieuntersuchungen zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung) nach der abgelegten Eignungsprüfung durchzuführen. Dieser Umstand ist den Bewerbern und Bewerberinnen bereits in der Ausschreibung bekanntzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR40078375