Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Befassung der Aufnahmekommission
§ 56. (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission den Aufnahmevorschlag (die Aufnahmevorschläge) und alle sonstigen für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln. Die Aufnahmekommission hat über die Eignung und Reihung der Bewerber und Bewerberinnen ein Gutachten zu erstellen.Paragraph 56, (1) Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission den Aufnahmevorschlag (die Aufnahmevorschläge) und alle sonstigen für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln. Die Aufnahmekommission hat über die Eignung und Reihung der Bewerber und Bewerberinnen ein Gutachten zu erstellen.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die Aufnahmekommission unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(3)Absatz 3,In der Sitzung ist zu entscheiden,
ob es erforderlich ist, mit
einem Bewerber oder einer Bewerberin oder
mehreren Bewerbern oder Bewerberinnen oder
allen Bewerbern und Bewerberinnen
ergänzende Aufnahmegespräche zu führen, oder
ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen dieser Sitzung oder einer allfälligen weiteren Sitzung erstellen kann.
(4)Absatz 4,Aufnahmegespräche sind zu führen, wenn es wenigstens ein Kommissionsmitglied verlangt. In diesem Fall ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß. Die Bewerber und Bewerberinnen, mit denen noch Aufnahmegespräche geführt werden sollen, sind zu dieser Sitzung einzuladen.
(5)Absatz 5,Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist § 49 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12105078
Alte Dokumentnummer
N6199112184A