Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 873 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 56Paragraph 56
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Befassung der Aufnahmekommission
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz eins,Die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle hat der Aufnahmekommission den Aufnahmevorschlag (die Aufnahmevorschläge) und alle sonstigen für die Erstellung des Gutachtens nötigen Unterlagen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Vorsitzende oder die Vorsitzende hat die Aufnahmekommission unverzüglich zu einer Sitzung einzuberufen. Diese Sitzung hat innerhalb einer Woche ab dem Tag der Befassung stattzufinden.
(3)Absatz 3,In der Sitzung ist zu entscheiden,
ob es erforderlich ist, mit
einem Bewerber oder einer Bewerberin oder
mehreren Bewerbern oder Bewerberinnen oder
allen Bewerbern und Bewerberinnen
ergänzende Aufnahmegespräche zu führen, oder
ob die Aufnahmekommission ihr Gutachten voraussichtlich allein auf Grund der Aktenlage und allfälliger sonstiger Erhebungen dieser Sitzung oder einer allfälligen weiteren Sitzung erstellen kann.
(4)Absatz 4,Aufnahmegespräche sind zu führen, wenn es wenigstens ein Kommissionsmitglied verlangt. In diesem Fall ist unverzüglich eine weitere Sitzung einzuberufen, die spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der ersten Sitzung stattfinden muß. Die Bewerber und Bewerberinnen, mit denen noch Aufnahmegespräche geführt werden sollen, sind zu dieser Sitzung einzuladen.
(5)Absatz 5,Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist § 49 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.Auf die Führung der Aufnahmegespräche ist Paragraph 49, Absatz 2 bis 5 anzuwenden.
(6)Absatz 6,Der Vorsitzende oder die Vorsitzende kann von der Anberaumung einer Sitzung absehen, wenn
nach Ansicht aller Kommissionsmitglieder das Gutachten allein auf Grund der Aktenlage erstellt werden kann und
alle Kommissionsmitglieder dem vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden vorgeschlagenen Entwurf des Gutachtens ihre schriftliche Zustimmung erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Dokumentnummer
NOR12106616
alte Dokumentnummer
N6199225321J