Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 366/1991Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unterabschnitt H
Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25 Z 1 bis 3
Anwendungsbereich
§ 78.Paragraph 78,
Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Z 1 bis 3 anzuwenden, die Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach Paragraph 25, Ziffer eins bis 3 anzuwenden, die
eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 oder 25 angeführt ist, undeine Verwendung anstreben, die nicht in den Paragraphen 24, oder 25 angeführt ist, und
kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.
Schlagworte
Ausschreibungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Dokumentnummer
NOR12105100
alte Dokumentnummer
N6199112206A