Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 143 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 78Paragraph 78
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Unterabschnitt H
Überprüfungsverfahren für Bedienstete nach § 25 Abs. 1
Anwendungsbereich
§ 78.Paragraph 78,
Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach § 25 Abs. 1 anzuwenden, die Dieser Unterabschnitt ist auf Bedienstete nach Paragraph 25, Absatz eins, anzuwenden, die
eine Verwendung anstreben, die nicht in den §§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder 25 Abs. 1 angeführt ist, undeine Verwendung anstreben, die nicht in den Paragraphen 24, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 oder 25 Absatz eins, angeführt ist, und
kein anderes gültiges Aussschreibungs- und Aufnahmeverfahren absolviert haben.
Schlagworte
Ausschreibungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Dokumentnummer
NOR40265324